Satzung

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen

rderverein First-Responder

Rohrdorf, oder kurz „FFR

und hat seinen Sitz in Rohrdorf. Er wird in das Vereinsregister eingetragen.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

Nach der Eintragung lautet der Name:

Förderverein First-ResponderRohrdorf  e.V.

§2    Zweck, Aufgaben

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des ehrenamtlichen First-Responder Projektes der Rot-Kreuz-Bereitschaft Rohrdorf.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Rot-Kreuz-Bereitschaft Rohrdorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden

§4 Mitgliedschaft, Beginn, Rechte und Pflichten

  1. Mitglieder des Vereins können volljährige natürliche Personen sowie Unternehmen, Verbände, Vereine, Behörden und Institutionen werden, die an der Arbeit des Vereins interessiert sind und sich zu dem von der Mitgliederversammlung  beschlossenen Jahresbeitrag verpflichten.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch die schriftliche Beitrittserklärung und die Annahme dieser Erklärung durch den Vorstand erworben. Dieser entscheidet einstimmig über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag des Vorstandsbeschlusses.
  3. Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein teilzunehmen. Jedes Mitglied hat bei Abstimmungen in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
  2. durch den Austritt
  3. durch Ausschluss
  4. durch Tod
  5. Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

§6 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Jahresbeiträge und deren Fälligkeit setzt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes fest.
  2. Mitgliedsbeiträge und Spenden sind ausschließlich zur mittelbaren und unmittelbaren Durchsetzung des Vereinszwecks zu verwenden.

§7 Organe des Vereins

(1)        Organe des Vereins sind :

der Vorstand,

die Mitgliederversammlung

§8 Vorstand

  1. Der Gesamtvorstand besteht aus:

-dem ersten Vorsitzenden,
-dem zweiten Vorsitzenden,
-dem Kassier,
-dem Schriftführer

  1. Vorstand gemäß § 26 BGB sind der erste und der zweite Vorsitzende.Die Vorsitzenden sind im Außenverhältnis einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
  2. Die Mitgliederversammlung wählt aus den Reihen der Vereinsmitglieder die Vorstandsmitglieder jeweils für drei Jahre; die Amtszeit dauert vom Ende der Mitgliederversammlung, in der die Wahl stattfindet, bis zum Ende der Mitgliederversammlung im dritten auf das Wahljahr folgende Jahr, in der die Neuwahl anberaumt ist. Erfolgt keine rechtswirksame Neuwahl, bleibt der Vorstand bis zur nächsten rechtswirksamen Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über Euro 2.000,– es die Zustimmung des Gesamtvorstandes erfordert
  4. Über die Veränderung des Betrages entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
  5. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, findet auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl statt. Die Neuwahl eines Ersatzmitgliedes wirkt nur bis zum Ende der Wahlperiode des ausgeschiedenen Mitglieds

§9 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt.
  2. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand
    schriftlich verlangt wird.
  3. Jede Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder vom zweiten Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen mittels Brief oder Email einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter.
  5. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§10 Protokollführung

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterschreiben. Dabei müssen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden.

§11 Rechnungsprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt aus den Reihen der Mitglieder zwei Rechnungsprüfer für die Dauer von drei Jahren, das laufende und die beiden folgenden Rechnungsjahre. Wiederwahl ist zulässig.
Die Rechnungsprüfer prüfen die Geschäftsführung des Vorstandes nach eigenem Ermessen, insbesondere die ordnungsgemäße Führung der Bücher und Konten. Die Rechnungsprüfer berichten der Mitgliederversammlung über Art und Umfang der Prüfung und ob die Prüfung zu Beanstandungen Anlass gab

§12 Satzungsänderung / Auflösung

  1. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins werden von der Mitglieder-versammlung beschlossen und bedürfen der Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
  2. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  3. Im Falle der Auflösung ist etwaiges Vermögen der Rot-Kreuz-Bereitschaft  Rohrdorf zu übergeben.

Diese Satzung wurde in der konstituierenden Sitzung am 07.05.2013  beschlossen.

Rohrdorf, den 07.05.2013
Erster Vorstand des                                                Zweiter Vorstand des
FFR Rohrdorf e.V.                                                   FFR  Rohrdorf e.V.